AGBs, Nutzungsbedingungen und Richtlinien
Im Sinne der Transparenz finden Sie hier alle Informationen zu den rechtlichen Aspekten in Bezug auf die Nutzung von rmDATA-Software: die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Richtlinien für Wartungen sowie für Abonnements von rmDATA-Software und die Nutzungsbedingungen für unsere Online-Services. Sollten Sie Fragen zu den Inhalten in den Dokumenten haben, kontaktieren Sie uns bitte.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für rmDATA GmbH (Österreich)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma rmDATA GmbH (rmDATA) für den Verkauf und die Lieferung von Softwareprodukten sowie Programmierleistungen und Dienstleistungen
Stand: Juni 2020
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von rmDATA schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die rmDATA gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von rmDATA akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert rmDATA zu melden, die um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist rmDATA verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann rmDATA die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist rmDATA berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
2.8. rmDATA weist darauf hin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert / individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. rmDATA haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben wurden.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz von rmDATA. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks-(Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von rmDATA zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.4. rmDATA ist berechtigt, bei Erstellung von Individualprogrammen und sonstigen (individuellen) Dienstleistungen Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. Bei Standardprogrammen beträgt die Vorauszahlung 50 % der Auftragssumme, sofern diese EUR 20.000 (netto) übersteigt.
4. Liefertermin
4.1. rmDATA ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von rmDATA angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von rmDATA nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von rmDATA führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist rmDATA berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1. Die von rmDATA gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind, falls nicht anders vereinbart, spätestens 20 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist rmDATA berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch rmDATA. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen rmDATA, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist rmDATA berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. rmDATA erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei rmDATA.
Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von rmDATA zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung bei rmDATA zu beauftragen. Kommt rmDATA dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
6.4. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
6.5. Im Falle der Ausstattung der Software mit einem Software-Schutzmodul (Dongle) wird der Aufraggeber dieses stets sorgfältig aufbewahren, kein Umgehungsprogramm einsetzen und einen etwaigen Verlust des Dongles sofort rmDATA melden. Störungen des Dongles werden durch Austausch im Rahmen der Mängelhaftung kostenlos, Zerstörungen ebenfalls durch Austausch, jedoch gegen Kostenerstattung gemäß Preisliste, Verlust des Dongles nur gegen Erwerb eines neuen Exemplars der Software behoben. Soweit durch vom Auftraggeber gewünschte Neuverteilungen von Lizenzen (z.B. auf unterschiedliche Server) zusätzliche Dongles erforderlich sind, werden diese dem Auftraggeber als zusätzliche Leistung gemäß gültiger Preisliste in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber wird bei Ausstattung mit Dongle die Software nur in Verbindung mit diesem Dongle nutzen.
7. Software-as-a-Service (SaaS)
7.1. Vertragsgegenstand ist die Nutzung der angebotenen Software mittels Fernzugriff über das Internet („Software-as-a-Service“) sowie die Speicherung von Daten durch den Kunden auf Servern, die im Auftrag von rmDATA betrieben werden („Hosting“). Die Anbindung des Kunden an das Internet ist nicht Gegenstand des SaaS-Vertrages, sondern obliegt im Rahmen der Nutzungsvoraussetzungen dem Verantwortungsbereich des Kunden. Individuelle Erweiterungen und Anpassungen der Funktionalität der Software müssen separat vereinbart werden und sind nicht Gegenstand des SaaS-Leistungsumfangs.
7.2. Das SaaS-System ist während 24 Stunden an 7 Tagen der Woche zugänglich. Davon ausgenommen ist der eingeschränkte oder unmögliche Zugriff infolge nicht funktionierender Software bzw. Hardware oder während der Wartungsarbeiten. Geplante Wartungsarbeiten werden auf dem Loginportal oder in der Anwendung vorgängig publiziert.
7.3. Die Betriebswartung der SaaS-Dienste erfolgt grundsätzlich von Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitag 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr an Arbeitstagen. Ausgeschlossen sind gesetzliche Feiertage. rmDATA beseitigt Fehler und stellt im Rahmen dieser Wartung den Betrieb in angemessener Frist wieder her. Fehler im o.g. Sinne sind dokumentierte und reproduzierbare Störungen, die zur Folge haben, dass der Betrieb der Software nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, oder Korruption von Daten oder Verlust von Daten eintritt, die mit der Software bearbeitet oder von ihr erzeugt werden. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung von Fehlern und ihrer Ursachen erleichtern. Insbesondere wird er notwendige Auskünfte erteilen.
7.4. rmDATA überlässt dem Kunden einen Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird rmDATA den Kunden davon rechtzeitig verständigen und im Falle der Bestellung weiteren Speicherplatzes diesen ehest möglich zur Verfügung stellen. Sollte der Speicherplatz ausgeschöpft sein, werden keine weiteren Daten mehr gespeichert.
7.5. Der Kunde bleibt Alleinberechtigter an den eigenen Daten und kann daher von rmDATA jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht von rmDATA besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt nach Wahl des Kunden entweder durch Übergabe von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
8. Rücktrittsrecht
8.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von rmDATA ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
8.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von rmDATA liegen, entbinden rmDATA von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
8.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von rmDATA möglich. Ist rmDATA mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
9. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
9.1. rmDATA gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. Für SaaS-Dienste leistet rmDATA Gewähr für die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der Software.
9.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
- der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für rmDATA bestimmbar ist;
- der Auftraggeber rmDATA alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
- der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
- die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber rmDATA alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
9.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von rmDATA zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von rmDATA durchgeführt.
9.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von rmDATA gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
9.4. Ferner übernimmt rmDATA keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
9.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch rmDATA.
9.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.
10. Haftung
10.1. rmDATA haftet dem Auftraggeber für von ihr nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von rmDATA beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet rmDATA unbeschränkt.
10.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn oder Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
10.4. Sofern rmDATA das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt rmDATA diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
10.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
11. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
12. Geheimhaltung
rmDATA verpflichtet die Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
13. Sonstiges
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieser Bedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
13.2. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform; dies gilt insbesondere für die Änderung dieses Formerfordernisses. Abweichende mündliche Abreden werden Vertragsbestandteil, wenn sie im Vertrag wiedergegeben sind.
13.3. Einseitige Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch rmDATA werden auch dann Vertragsinhalt, wenn sie dem Auftraggeber / Kunden von rmDATA schriftlich bekannt gegeben worden sind, der Auftraggeber / Kunde nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung ausdrücklich schriftlich widersprochen hat und in der Änderungsmitteilung auf diese Folge hingewiesen worden ist.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von rmDATA als vereinbart.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für rmDATA GmbH (Deutschland)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma rmDATA GmbH (rmDATA) für den Verkauf und die Lieferung von Softwareprodukten sowie Programmierleistungen und Dienstleistungen
Stand: Juni 2020
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von rmDATA schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die rmDATA gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von rmDATA akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert rmDATA zu melden, die um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist rmDATA verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann rmDATA die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist rmDATA berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
2.8. rmDATA weist darauf hin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung iSd Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert / individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die BITV durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. rmDATA haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben wurden.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz von rmDATA. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks-(Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von rmDATA zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.4. rmDATA ist berechtigt, bei Erstellung von Individualprogrammen und sonstigen (individuellen) Dienstleistungen Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. Bei Standardprogrammen beträgt die Vorauszahlung 50 % der Auftragssumme, sofern diese EUR 20.000 (netto) übersteigt.
4. Liefertermin
4.1. rmDATA ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von rmDATA angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von rmDATA nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von rmDATA führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist rmDATA berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1. Die von rmDATA gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind, falls nicht anders vereinbart, spätestens 20 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist rmDATA berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch rmDATA. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen rmDATA, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Mängelhaftungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. rmDATA erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei rmDATA.
Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von rmDATA zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung bei rmDATA zu beauftragen. Kommt rmDATA dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
6.4. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
6.5. Im Falle der Ausstattung der Software mit einem Software-Schutzmodul (Dongle) wird der Aufraggeber dieses stets sorgfältig aufbewahren, kein Umgehungsprogramm einsetzen und einen etwaigen Verlust des Dongles sofort rmDATA melden. Störungen des Dongles werden durch Austausch im Rahmen der Mängelhaftung kostenlos, Zerstörungen ebenfalls durch Austausch, jedoch gegen Kostenerstattung gemäß Preisliste, Verlust des Dongles nur gegen Erwerb eines neuen Exemplars der Software behoben. Soweit durch vom Auftraggeber gewünschte Neuverteilungen von Lizenzen (z.B. auf unterschiedliche Server) zusätzliche Dongles erforderlich sind, werden diese dem Auftraggeber als zusätzliche Leistung gemäß gültiger Preisliste in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber wird bei Ausstattung mit Dongle die Software nur in Verbindung mit diesem Dongle nutzen.
7. Software-as-a-Service (SaaS)
7.1. Vertragsgegenstand ist die Nutzung der angebotenen Software mittels Fernzugriff über das Internet („Software-as-a-Service“) sowie die Speicherung von Daten durch den Kunden auf Servern, die im Auftrag von rmDATA betrieben werden („Hosting“). Die Anbindung des Kunden an das Internet ist nicht Gegenstand des SaaS-Vertrages, sondern obliegt im Rahmen der Nutzungsvoraussetzungen dem Verantwortungsbereich des Kunden. Individuelle Erweiterungen und Anpassungen der Funktionalität der Software müssen separat vereinbart werden und sind nicht Gegenstand des SaaS-Leistungsumfangs.
7.2. Das SaaS-System ist während 24 Stunden an 7 Tagen der Woche zugänglich. Davon ausgenommen ist der eingeschränkte oder unmögliche Zugriff infolge nicht funktionierender Software bzw. Hardware oder während der Wartungsarbeiten. Geplante Wartungsarbeiten werden auf dem Loginportal oder in der Anwendung vorgängig publiziert.
7.3. Die Betriebswartung der SaaS-Dienste erfolgt grundsätzlich von Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitag 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr an Arbeitstagen. Ausgeschlossen sind gesetzliche Feiertage. rmDATA beseitigt Fehler und stellt im Rahmen dieser Wartung den Betrieb in angemessener Frist wieder her. Fehler im o.g. Sinne sind dokumentierte und reproduzierbare Störungen, die zur Folge haben, dass der Betrieb der Software nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, oder Korruption von Daten oder Verlust von Daten eintritt, die mit der Software bearbeitet oder von ihr erzeugt werden. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung von Fehlern und ihrer Ursachen erleichtern. Insbesondere wird er notwendige Auskünfte erteilen.
7.4. rmDATA überlässt dem Kunden einen Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird rmDATA den Kunden davon rechtzeitig verständigen und im Falle der Bestellung weiteren Speicherplatzes diesen ehest möglich zur Verfügung stellen. Sollte der Speicherplatz ausgeschöpft sein, werden keine weiteren Daten mehr gespeichert.
7.5. Der Kunde bleibt Alleinberechtigter an den eigenen Daten und kann daher von rmDATA jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht von rmDATA besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt nach Wahl des Kunden entweder durch Übergabe von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
8. Rücktrittsrecht
8.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von rmDATA ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
8.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von rmDATA liegen, entbinden rmDATA von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
8.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von rmDATA möglich. Ist rmDATA mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
9. Mängelhaftung, Wartung, Änderungen
9.1. rmDATA haftet dafür, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. Für SaaS-Dienste haftet rmDATA für die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der Software.
9.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
- der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für rmDATA bestimmbar ist;
- der Auftraggeber rmDATA alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
- der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
- die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
- Im Falle der Mängelhaftung hat Verbesserung (Nacherfüllung) jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung (Rückabwicklung). Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber rmDATA alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
9.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von rmDATA zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von rmDATA durchgeführt.
9.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von rmDATA gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
9.4. Ferner übernimmt rmDATA keine Mängelhaftung für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
9.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Mängelhaftung durch rmDATA.
9.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Mängelhaftung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Mängelhaftung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.7. Mängelhaftungsansprüche verjähren in 12 (12) Monaten ab Übergabe.
10. Haftung
10.1. rmDATA haftet dem Auftraggeber für von ihr nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens und bei Vorsatz. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von rmDATA beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden sowie bei Nichterfüllung von Kardinalpflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet rmDATA unbeschränkt.
10.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn oder Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
10.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
10.4. Sofern rmDATA das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Mängelhaftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt rmDATA diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
10.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Mängelhaftungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
11. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu zahlen.
12. Geheimhaltung
rmDATA verpflichtet die Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 53 BDSG einzuhalten.
13. Sonstiges
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieser Bedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
13.2. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform; dies gilt insbesondere für die Änderung dieses Formerfordernisses. Abweichende mündliche Abreden werden Vertragsbestandteil, wenn sie im Vertrag wiedergegeben sind.
13.3. Einseitige Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch rmDATA werden auch dann Vertragsinhalt, wenn sie dem Auftraggeber / Kunden von rmDATA schriftlich bekannt gegeben worden sind, der Auftraggeber / Kunde nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung ausdrücklich schriftlich widersprochen hat und in der Änderungsmitteilung auf diese Folge hingewiesen worden ist.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach deutschem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungsort ist der Geschäftssitz von rmDATA (Würselen). Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Würselen. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Sofern der Kunde / Auftraggeber Kaufmann oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, als Gerichtsstand Würselen vereinbart. rmDATA ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für rmDATA AG (Schweiz)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma rmDATA AG (rmDATA) für den Verkauf und die Lieferung von Softwareprodukten sowie Programmierleistungen und Dienstleistungen
Stand: Juni 2020
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von rmDATA schriftlich und firmengemäss gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmass, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die rmDATA gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von rmDATA akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert rmDATA zu melden, die um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heisst, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäss Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist rmDATA verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann rmDATA die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist rmDATA berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
2.8. rmDATA weist darauf hin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert / individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. rmDATA haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben wurden.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz von rmDATA. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks-(Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von rmDATA zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.4. rmDATA ist berechtigt, bei Erstellung von Individualprogrammen und sonstigen (individuellen) Dienstleistungen Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. Bei Standardprogrammen beträgt die Vorauszahlung 50 % der Auftragssumme, sofern diese EUR 20.000 (netto) übersteigt.
4. Liefertermin
4.1. rmDATA ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von rmDATA angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmass nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von rmDATA nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von rmDATA führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist rmDATA berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1. Die von rmDATA gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind, falls nicht anders vereinbart, spätestens 20 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist rmDATA berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch rmDATA. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen rmDATA, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmass verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist rmDATA berechtigt, den gesamten aushaftenden Betrag und übergebene Akzepte (Wechsel) fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. rmDATA erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmass der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei rmDATA.
Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von rmDATA zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung bei rmDATA zu beauftragen. Kommt rmDATA dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäss Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschliesslich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
6.4. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
6.5. Im Falle der Ausstattung der Software mit einem Software-Schutzmodul (Dongle) wird der Aufraggeber dieses stets sorgfältig aufbewahren, kein Umgehungsprogramm einsetzen und einen etwaigen Verlust des Dongles sofort rmDATA melden. Störungen des Dongles werden durch Austausch im Rahmen der Mängelhaftung kostenlos, Zerstörungen ebenfalls durch Austausch, jedoch gegen Kostenerstattung gemäss Preisliste, Verlust des Dongles nur gegen Erwerb eines neuen Exemplars der Software behoben. Soweit durch vom Auftraggeber gewünschte Neuverteilungen von Lizenzen (z.B. auf unterschiedliche Server) zusätzliche Dongles erforderlich sind, werden diese dem Auftraggeber als zusätzliche Leistung gemäss gültiger Preisliste in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber wird bei Ausstattung mit Dongle die Software nur in Verbindung mit diesem Dongle nutzen.
7. Software-as-a-Service (SaaS)
7.1. Vertragsgegenstand ist die Nutzung der angebotenen Software mittels Fernzugriff über das Internet („Software-as-a-Service“) sowie die Speicherung von Daten durch den Kunden auf Servern, die im Auftrag von rmDATA betrieben werden („Hosting“). Die Anbindung des Kunden an das Internet ist nicht Gegenstand des SaaS-Vertrages, sondern obliegt im Rahmen der Nutzungsvoraussetzungen dem Verantwortungsbereich des Kunden. Individuelle Erweiterungen und Anpassungen der Funktionalität der Software müssen separat vereinbart werden und sind nicht Gegenstand des SaaS-Leistungsumfangs.
7.2. Das SaaS-System ist während 24 Stunden an 7 Tagen der Woche zugänglich. Davon ausgenommen ist der eingeschränkte oder unmögliche Zugriff infolge nicht funktionierender Software bzw. Hardware oder während der Wartungsarbeiten. Geplante Wartungsarbeiten werden auf dem Loginportal oder in der Anwendung vorgängig publiziert.
7.3. Die Betriebswartung der SaaS-Dienste erfolgt grundsätzlich von Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitag 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr an Arbeitstagen. Ausgeschlossen sind gesetzliche Feiertage. rmDATA beseitigt Fehler und stellt im Rahmen dieser Wartung den Betrieb in angemessener Frist wieder her. Fehler im o.g. Sinne sind dokumentierte und reproduzierbare Störungen, die zur Folge haben, dass der Betrieb der Software nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, oder Korruption von Daten oder Verlust von Daten eintritt, die mit der Software bearbeitet oder von ihr erzeugt werden. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren die Massnahmen zu treffen, die eine Feststellung von Fehlern und ihrer Ursachen erleichtern. Insbesondere wird er notwendige Auskünfte erteilen.
7.4. rmDATA überlässt dem Kunden einen Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird rmDATA den Kunden davon rechtzeitig verständigen und im Falle der Bestellung weiteren Speicherplatzes diesen ehest möglich zur Verfügung stellen. Sollte der Speicherplatz ausgeschöpft sein, werden keine weiteren Daten mehr gespeichert.
7.5. Der Kunde bleibt Alleinberechtigter an den eigenen Daten und kann daher von rmDATA jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht von rmDATA besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt nach Wahl des Kunden entweder durch Übergabe von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
8. Rücktrittsrecht
8.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von rmDATA ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
8.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die ausserhalb der Einflussmöglichkeit von rmDATA liegen, entbinden rmDATA von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
8.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von rmDATA möglich. Ist rmDATA mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
9. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
9.1. rmDATA gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. Für SaaS-Dienste leistet rmDATA Gewähr für die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der Software.
9.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
- der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für rmDATA bestimmbar ist;
- der Auftraggeber rmDATA alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
- der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
- die Software unter den Bestimmungsmässigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
- Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber rmDATA alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Massnahmen ermöglicht.
9.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von rmDATA zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von rmDATA durchgeführt.
9.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von rmDATA gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
9.4. Ferner übernimmt rmDATA keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemässe Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
9.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch rmDATA.
9.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Übergabe.
10. Haftung
10.1. rmDATA beschränkt seine allfällige Haftung auf den unmittelbaren direkten Schaden bis max. zur Höhe des jeweiligen Verkaufspreises und nur, soweit der Kunde / Auftraggeber nachweist, dass dieser vorsätzlich oder durch grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen von rmDATA verursacht wurde. Dies gilt sinngemäss auch für Schäden, die auf von rmDATA beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet rmDATA unbeschränkt. Vom Haftungsausschluss unberührt bleiben die Haftung für Personenschäden, Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden sowie für Schäden, die der Produktehaftpflicht unterstehen. Weitergehende zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben ebenfalls davon unberührt.
10.2. rmDATA haftet für Schäden ausschliesslich aus Sachgewährleistung. Jede weitergehende Haftung von rmDATA, deren Hilfspersonen und der von rmDATA beauftragten Dritten für Schäden aller Art und aus jeglichem Rechtsgrund ist im gesetzlich grösstmöglichen Umfang ausgeschlossen. Insbesondere besteht keine Haftung für Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, wie Folgeschäden, entgangener Gewinn oder sonstiger materieller oder immaterieller Schaden des Geschädigten.
10.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
10.4. Sofern rmDATA das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt rmDATA diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
10.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
11. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstossende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
12. Geheimhaltung / Datenschutz
12.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Dazu zählen insbesondere Preise, Informationen zu Preisen, Verfügbarkeiten, Produktdaten sowie weitere vertrauliche Daten und Informationen kommerzieller Natur. Im Zweifelsfall sind alle Informationen und Daten vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht ist auch einbezogenen Dritten (Mitarbeitende, Erfüllungsgehilfen, Agenten) schriftlich aufzuerlegen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Tatsachen und Daten nur zum Zwecke der Vertragsbeziehung mit rmDATA zu verwenden sowie nicht an Dritte weiterzugeben, ohne die vorgängige explizite schriftliche Zustimmung von rmDATA. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
12.2 rmDATA hält bei der Bearbeitung von Kunden- und Personendaten das anwendbare Schweizer Recht ein (Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) SR 235.1) und soweit anwendbar auch das Europäische Datenschutzrecht [Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)]; insbesondere betreffend Lieferung von Produkten und Dienstleistungen an betroffene Personen in die EU und den EWR (Art. 3 Abs. 2 lit. a DSGVO).
13. Sonstiges
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieser Bedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
13.2. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform; dies gilt insbesondere für die Änderung dieses Formerfordernisses. Abweichende mündliche Abreden werden Vertragsbestandteil, wenn sie im Vertrag wiedergegeben sind.
13.3. Einseitige Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch rmDATA werden auch dann Vertragsinhalt, wenn sie dem Auftraggeber / Kunden von rmDATA schriftlich bekannt gegeben worden sind, der Auftraggeber / Kunde nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung ausdrücklich schriftlich widersprochen hat und in der Änderungsmitteilung auf diese Folge hingewiesen worden ist.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Die Vertragsbeziehungen der Parteien, einschliesslich dieser AGB und aller darunter abgeschlossenen Verträge oder Individualabreden, unterstehen ausschliesslich materiellem Schweizer Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (Wiener Kaufrecht) und des Haager Übereinkommens und des internationalen Privatrechts. Dies auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
14.2 Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten gilt die sachliche Zuständigkeit des für 8956 Killwangen zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz von rmDATA als vereinbart. rmDATA ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber / Kunden an seinem ordentlichen Gerichtsstand (Sitz/Wohnsitz) zu belangen.
Richtlinien für Wartungen
Richtlinien für Wartungen von rmDATA-Software
Stand Juni 2020
1 Allgemein
1.1 Der Auftragnehmer ist rmDATA GmbH mit Firmensitz in 7423 Pinkafeld, Technologiezentrum Pinkafeld, Industriestraße 6, Firmenbuchnummer FN 118565k, Firmenbuchgericht: Handelsgericht Eisenstadt, wird in der Folge rmDATA genannt.
1.2 Der Auftraggeber ist das Unternehmen/Behörde/Öffentliche Dienststelle die einen Wartungsvertrag für rmDATA Standard-Produkte erwirbt.
1.3 Gegenstand des rmDATA Wartungsvertrags bilden die Wartung und Betreuungsmaßnahmen der von der Firma rmDATA erworbenen und im Konfigurationsblatt angeführten Programme. Der Wartungsvertrag wird nach der Bestellung der rmDATA Software im Zuge der Auslieferung abgeschlossen. Die Liste der Programme sowie alle finanziellen und sonstigen Regelungen sind in einem entsprechenden Konfigurationsblatt festgelegt.
2 Definitionen
2.1 "Abgeleitetes Programm" ist ein Programm, das vom Auftraggeber als Zusatz zu den Programmen des Auftragnehmers entwickelt wird, und das Bestandteile der vom Auftragnehmer gelieferten Programme enthält, die als solche identifiziert werden können. Programme oder Programmteile, welche vom Auftraggeber geändert worden sind, gelten ebenfalls als "abgeleitetes Programm".
2.2 "Fehlerbehebung" ist die Korrektur aller Programmteile, welche bei vorschriftsmäßiger Bedienung zu fehlerhaften Resultaten führen oder Funktionsstörungen verursachen und diese von rmDATA reproduzierbar sind.
2.3 "Programmwartung" wird in Punkt 3 "Leistungsumfang" näher erläutert.
2.4 "Neuentwicklungen" sind generell neu verfasste Programme oder Programmteile welche - in anderen Programmiersprachen - für ein anderes Datenbanksystem - für ein anderes Betriebssystem - für eine andere Benutzeroberfläche entwickelt wurden und durch eine um mindestens eins erhöhte Versionsnummer gekennzeichnet sind. Diese sind im Wartungsvertrag nicht inkludiert.
2.5 "Updates" sind neue Programmversionen, die ausschließlich Fehlerbehebungen beinhalten.
3 Leistungsumfang
Die Wartung der Software durch rmDATA erfolgt durch die Bereitstellung der neuen Programmversio-nen im Downloadbereich des rmDATA-Kundenportals, zu dem nur Wartungsnehmer eine Zugangsbe-rechtigung erhalten. Die vom Kundenportal mittels Download verfügbar gemachte Software kann in das zu wartende System eingespielt werden. Bei Bedarf wird die Software auch auf einem geeigneten Datenträger verschickt.
Bei Wartungsarbeiten, die nicht durch das Versenden von Software möglich sind, behält sich rmDATA das Recht vor, zu entscheiden, ob ein Wartungstechniker die Wartungsarbeiten vor Ort (am Standort des Systems) durchführt oder ob das System an rmDATA geschickt werden muss und in deren Räumlichkeiten gewartet wird.
Bei Einsendung der Hardware an rmDATA trägt der Kunde die Versandkosten. Bei unfreier Einsendung berechnet rmDATA die Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr. Bei Einsendung der Hardware an rmDATA trägt der Kunde auf jeden Fall die Gefahr des unbeschädigten und vollständigen Einlangens bei rmDATA.
Fahrtkosten, Transportkosten, Kilometer- und Weggeld bzw. Wartezeiten der Techniker sind in der War-tungspauschale nicht enthalten.
3.1 Die Programmwartung umfasst:
- Telefonische Support-Anfragen zu den rmDATA Support-Zeiten an in Österreich geltenden Arbeitstagen. Mo-Do: 08:00 bis 12:00 und 14:00 bis 17:00 Fr: 08:00 bis 12:00 und 14:00 bis 15:30 (aus organisatorischen Gründen können diese Zeiten durch rmDATA geändert werden)
- Zugang zum geschützten Bereich des rmDATA-Kundenportals.
- Ausbessern bemängelter Programmfehler wie in Punkt 2 definiert.
- Regelmäßige Information über häufige Kundenanfragen bzgl. rmDATA - Software und die dazu passenden Lösungen im rmDATA-Kundenportal unter https://portal.rmdatagroup.com
- Tipps und Tricks zum effizienten Einsatz der Programme im rmDATA-Kundenportal
- Tipps und Tricks zur Schadensminderung bei Bedienungsfehlern.
- Kostenlose Übertragung von Lizenzen bei geänderter Hardware bzw. auf andere Rechner des Auftraggebers.
- Bekanntgabe der Bedeutung von Fehlermeldungen und Fehlercodes.
3.2 Sondervereinbarungen
- Die Wartung bezieht sich nur auf die Standardprogramme von rmDATA, nicht aber auf Programmteile oder Zusatzprogramme, welche speziell für den Kunden angefertigt wurden (siehe Punkt 2.1).
- Die Firma rmDATA ist berechtigt, die Form von Fehlermeldungen und Anfragen bei der Programmbenützung verbindlich vorzuschreiben, bzw. die benötigten Unterlagen und Informationen zur Behebung der aufgetretenen Fehler anzufordern (Bug-Reportlisten, Problem-Daten).
- Kosten, die der Firma rmDATA durch Bearbeitung von Fehlermitteilungen und Bearbeitung von Programmverbesserungen entstehen, welche nachweislich auf grob fahrlässig unrichtige Programmbenützung zurückzuführen sind, werden gesondert verrechnet.
- Die Wartung von Multilizenzen erfolgt ausschließlich über eine zentrale Ansprechstelle bzw. über eine zentrale Ansprechperson beim Auftraggeber.
- Vor-Ort-Service kann nur beansprucht werden, wenn eine Lösung mittels Telefon, Fernwartung oder Post nicht möglich ist.
3.3 Ausschließungsgründe
Die Betreuung/Wartung wird unter folgenden Nebenbedingungen ausgeschlossen und kann nicht in Anspruch genommen werden:
- Manipulation der durch rmDATA installierten Software durch den Auftraggeber oder durch Dritte, ohne dass rmDATA davon in Kenntnis gesetzt wurde und das Einverständnis dazu gege-ben hat.
- Fehlerbeseitigung von Programmfehlern, welche durch fehlerhafte Soft- oder Hardwarekompo-nenten zustande gekommen sind, welche nicht von rmDATA geliefert bzw. installiert wurden.
- Wartungsarbeiten, die durch höhere Gewalt (Unfall, Wasser, Feuer, Transport, usw.) bzw. Hardwaredefekte notwendig sind.
- Behebung von Störungen, die infolge der Verwendung von schadhaften Programmen (z.B. virenverseuchte Programme) notwendig sind, außer diese schadhaften Programme wurden von rmDATA geliefert.
3.4 Im Wartungsvertrag nicht inkludiert sind:
- das Zusenden von generell neu verfassten Programmen oder Programmteilen (Neuentwicklungen), wenn diese:
- in anderen Programmiersprachen,
- für ein anderes Betriebssystem oder
- für eine andere Benutzeroberfläche entwickelt wurden.
- das Zusenden von Update-Produkten welche nicht von rmDATA entwickelt wurden, und von Programmen, welche speziell für den Kunden angefertigt wurden. Diese Produkte bzw. Programme sind im Konfigurationsblatt getrennt gekennzeichnet.
- die Unterstützung bei der Installation von Updates oder neu gekauften Programmen bzw. Programmteilen.
4 Zahlung
4.1 Der festgesetzte Pauschalkostensatz ist vom Auftraggeber bei Abschluss des Wartungsvertrages im Vorhinein zu zahlen. Erst mit vollständiger Bezahlung der von rmDATA in diesem Zu-sammenhang gestellten Rechnungen können die Leistungen in Anspruch genommen werden. Dieser Pauschalkostensatz gilt für die im Vertrag festgelegten Programme innerhalb der im Vertrag abgeschlossenen Wartungsdauer und ist aus dem Konfigurationsblatt ersichtlich.
4.2 Im Falle eines Zukaufs neuer Softwarekomponenten wird mit Beginn des nächsten Wartungsjahres der Pauschalkostensatz für die Wartung entsprechend erhöht.
4.3 rmDATA steht das Recht zu, bei nach Vertragsabschluss eintretender Steigerung von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten den Pauschalkostensatz entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten.
5 Sonstiges
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ohne Zustimmung von rmDATA die Weitergabe der Programme, Programmbeschreibungen usw. an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen (siehe auch Lizenzvertrag). In Hinblick darauf, dass die erstellten Programme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum von rmDATA sind, ist die Benutzung auch nach Bezahlung ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftraggebers zulässig. Jede Weitergabe, das ist auch eventuell die kurzfristige Überlassung von Reproduktionen oder Kopien kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen, wobei in solchen Fällen volle Genugtuung zu leisten ist.
Richtlinien für Abonnements von rmDATA-Software
Richtlinien für Abonnements von rmDATA-Software
Stand Juni 2020
1 Allgemein
1.1 Der Lizenzgeber ist rmDATA.
1.2 Der Lizenznehmer ist das Unternehmen/Behörde/Öffentliche Dienststelle die rmDATA Software unter diesen Abonnement-Bedingungen erwirbt.
1.3 Gegenstand des rmDATA Software-Abonnements ist die Einräumung eines nicht übertragbaren und nicht ausschließlichen Nutzungsrechtes für die gelieferte Software und Dokumentation vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer für die Dauer des Abovertrags. Der Abovertrag wird nach der Bestellung der rmDATA Software im Zuge der Auslieferung abgeschlossen. Der Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, der Verpackung und sonstigem zugehörigem schriftlichem Material.
1.4 Das Software-Abonnement regelt außerdem die Wartung der vom Lizenzgeber gelieferten und im Konfigurationsblatt angeführten Programme für die Dauer des Abovertrags.
1.5 Vom Software-Abonnement ausgeschlossen sind die (Update-) Installation und die Inbetriebnahme der rmDATA Software auf der Hardware des Lizenznehmers und allfällige Schulungsmaßnahmen sowie die einmalige und laufende Aufbereitung und Integration von Geodaten.
2 Definitionen
2.1 "Abgeleitetes Programm" ist ein Programm, das vom Kunden als Zusatz zu den Programmen des Lizenzgebers entwickelt wird, und das Bestandteile der vom Lizenzgeber gelieferten Programme enthält, die als solche identifiziert werden können. Programme oder Programmteile, welche vom Lizenznehmer geändert worden sind, gelten ebenfalls als "abgeleitetes Programm".
2.2 "Fehlerbehebung" ist die Korrektur aller Programmteile, welche bei vorschriftsmäßiger Bedienung zu fehlerhaften Resultaten führen oder Funktionsstörungen verursachen und diese vom Lizenzgeber reproduzierbar sind.
2.3 "Programmwartung" wird in Punkt 3 "Leistungsumfang" näher erläutert.
2.4 "Neuentwicklungen" sind generell neu verfasste Programme oder Programmteile welche - in anderen Programmiersprachen – für ein anderes Datenbanksystem – für ein anderes Betriebssystem - für eine andere Benutzeroberfläche entwickelt wurden und durch eine um mindestens eins erhöhte Hauptversionsnummer gekennzeichnet sind.
2.5 "Updates" sind neue Programmversionen, die ausschließlich Fehlerbehebungen beinhalten.
3 Leistungsumfang
3.1 Das rmDATA Software-Abonnements gestattet die Benutzung einer Kopie der Software gleichzeitig auf einem Einzelcomputer unter der Voraussetzung, dass die Software zu jeder Zeit nur auf einem einzigen Computer verwendet wird. Bei der Nutzung von Mehrfachlizenzen (Netzwerklizenzen) dürfen immer nur so viele Kopien in Benutzung sein, wie Lizenzen vom Lizenznehmer erworben wurden. Die Liste der Software sowie die Lizenzart und Lizenzanzahl sind im Konfigurationsblatt festgelegt.
3.2 Die Software, sowie alle Unterlagen, die ergänzend vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt werden, dürfen zum Zweck der vertragsgegenständlichen Nutzung vervielfältigt werden. Zu den notwendigen Vervielfältigungshandlungen zählen die Installation der Software vom Original-Datenträger auf die Festplatte des Kunden, das jeweilige Laden in den Arbeitsspeicher der Hardware des Kunden und die Erstellung einer Sicherungskopie.
3.3 Alle sonstigen Rechte an den Programmen und Dokumentationen, einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben beim Lizenzgeber, insbesondere das Urheberrecht.
3.4 Die Weitergabe der Software und von Sicherheitseinrichtungen (Hardware-Locks, Software-Locks) oder von in diesem Zusammenhang von der Lizenzgeberin erstellten Unterlagen oder von Kopien der Software bzw. der genannten Unterlagen an Dritte darf nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Lizenzgeber erfolgen.
3.5 Die Untersuchung oder Analyse der Software durch Dekompilierung, Deassemblierung oder Rückentwicklung ist – soweit nicht gesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt – nicht gestattet.
3.6 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Software-Produkt zu vermieten oder zu verleasen.
3.7 Die Komponenten der Software dürfen nicht getrennt werden, um sie an mehr als einem Computer zu benutzen.
3.8 Die Programmwartung der vertragsgegenständlichen Software durch den Lizenzgeber erfolgt durch die Bereitstellung der neuen Programmversionen im Download-Bereich des rmDATA-Kundenportals, zu dem nur Wartungsnehmer eine Zugangsberechtigung erhalten. Die vom Kundenportal mittels Download verfügbar gemachte Software wird vom Lizenznehmer in das zu wartende System selbst eingespielt. Bei Bedarf wird die Software auch auf einem geeigneten Datenträger an den Lizenznehmer verschickt.
3.9 Bei Wartungsarbeiten, die nicht durch Download oder das Versenden von Software möglich sind, behält sich der Lizenzgeber das Recht vor, zu entscheiden, ob ein Wartungstechniker die Wartungsarbeiten vor Ort (am Standort des Systems) durchführt oder ob das System via Fernwartung gewartet wird.
3.10 Bei Einsendung der Hardware an den Lizenzgeber trägt der Lizenznehmer die Versandkosten. Bei unfreier Einsendung berechnet der Lizenzgeber die Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr. Bei Einsendung der Hardware an den Lizenzgeber trägt der Lizenznehmer auf jeden Fall die Gefahr des unbeschädigten und vollständigen Einlangens beim Lizenzgeber.
3.11 Fahrtkosten, Transportkosten, Kilometer- und Weggeld bzw. Wartezeiten der Techniker sind in der Nutzungsgebühr nicht enthalten.
3.12 Im Einzelnen umfasst die Programmwartung:
- Telefonische Support-Anfragen zu den Support-Zeiten des Lizenzgebers an in Österreich geltenden Arbeitstagen: Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 12:00 und 14:00 bis 17:00 Freitag: 8:00 bis 12:00 und 14:00 bis 15:30 (aus organisatorischen Gründen können diese Zeiten durch den Lizenzgeber geändert werden.)
- Zugang zum geschützten Bereich des rmDATA-Kundenportals des Lizenzgebers.
- Ausbessern bemängelter Programmfehler wie in Punkt 2 definiert.
- Wartung via Fernwartung, falls entsprechende Zugriffsmöglichkeiten auf das System des Lizenznehmers bestehen.
- Regelmäßige Information über häufige Kundenanfragen bzgl. Software des Lizenzgebers und die dazu passenden Lösungen im rmDATA-Kundenportal.
- Tipps und Tricks zum effizienten Einsatz der Programme im rmDATA-Kundenportal.
- Tipps und Tricks zur Schadensminderung bei Bedienungsfehlern im rmDATA-Kundenportal.
- Kostenlose Übertragung von Lizenzen bei geänderter Hardware bzw. auf andere Rechner des Lizenznehmers.
- Bekanntgabe der Bedeutung von Fehlermeldungen und Fehlercodes.
3.13 Sondervereinbarungen:
- Die Programmwartung bezieht sich nur auf die Standardprogramme des Lizenzgebers, nicht aber auf Programmteile oder Zusatzprogramme, welche speziell für den Lizenznehmer angefertigt wurden (siehe Punkt 2.1).
- Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Form von Fehlermeldungen und Anfragen bei der Programmbenützung verbindlich vorzuschreiben, bzw. die benötigten Unterlagen und Informationen zur Behebung der aufgetretenen Fehler anzufordern (Bug-Reportlisten, Problem-Daten).
- Kosten, die dem Lizenzgeber durch Bearbeitung von Fehlermitteilungen und Bearbeitung von Programmverbesserungen entstehen, welche nachweislich auf grob fahrlässig unrichtige Programmbenützung zurückzuführen sind, werden gesondert verrechnet.
- Die Wartung von Mehrfachlizenzen (Netzwerklizenzen) erfolgt ausschließlich über eine zentrale Ansprechstelle bzw. über eine zentrale Ansprechperson, die vom Lizenznehmer mit Vertragsabschluss gegenüber dem Lizenzgeber namhaft zu machen ist.
- Vor-Ort-Service kann nur beansprucht werden, wenn eine Lösung mittels Telefon oder Fernwartung nach Beurteilung des Lizenzgebers nicht möglich ist.
3.14 Ausschließungsgründe
Die Betreuung/Wartung wird unter folgenden Nebenbedingungen ausgeschlossen und kann nicht in Anspruch genommen werden:
- Manipulation der vom Lizenzgeber gelieferten Software durch den Lizenznehmer oder durch Dritte, ohne dass der Lizenzgeber davon vorab in Kenntnis gesetzt wurde und das Einverständnis dazu gegeben hat.
- Fehlerbeseitigung von Programmfehlern, welche durch fehlerhafte Soft- oder Hardwarekomponenten zustande gekommen sind, welche nicht vom Lizenzgeber geliefert bzw. installiert wurden.
- Wartungsarbeiten, die durch höhere Gewalt (Unfall, Wasser, Feuer, Transport, usw. ) bzw. Hardware-Defekte notwendig sind.
- Behebung von Störungen, die infolge der Verwendung von schadhaften Programmen (z.B. virenverseuchte Programme) notwendig sind, außer diese schadhaften Programme wurden vom Lizenzgeber geliefert.
3.15 Rahmenbedingungen Daten
- Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der verwendeten Daten.
- Der Lizenzgeber haftet nicht für falsche Entscheidungen oder Schäden auf Basis von fehlerhaften oder falschen Daten.
- Für die Einhaltung der Lizenzrechte der Daten ist der Lizenznehmer verantwortlich.
4 Pflichten des Lizenznehmers
4.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die vertragsgegenständliche Software durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu verhindern. Original-Datenträger sowie allfällige Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren.
4.2 Die Verantwortung für die Installation und Benützung der Software, für die damit erzielten Ergebnisse und für die zur Erzielung dieser Ergebnisse notwendige Auswahl der Daten und Software-Komponenten liegt beim Lizenznehmer. Insbesondere obliegt dem Lizenznehmer die Bewertung der Plausibilität und der Richtigkeit der mit der Software erzielten Resultate. Ferner ist der Lizenznehmer für die Auswahl und den Gebrauch anderer Software, Hardware und Leistungen im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Software verantwortlich.
4.3 Der Lizenznehmer haftet dafür, dass alle in seinem Betrieb tätigen Personen, die unter Punkt 3 angeführten Lizenzbestimmungen einhalten. Verletzt eine dieser Personen die Vertragspflichten, ist dieses Verhalten dem Lizenznehmer zuzurechnen.
Abonnement-Bedingungen rmDATA Group Seite 5von 5
4.4 Bei Vertragsende und im Fall eines Zahlungsverzuges hat der Lizenznehmer alle Kopien der vertragsgegenständlichen Software nachweislich zu löschen und sämtliche Sicherheitseinrichtungen (Hardware-Locks, Software-Locks) in geeigneter Form an den Lizenzgeber zurückzusenden. Die Software darf und kann nach Vertragsende nicht mehr verwendet werden.
4.5 Gehen die vom Lizenzgeber angebrachten Sicherheitseinrichtungen (Hardware-Locks) oder der Rechner verloren, so ist der Lizenznehmer verpflichtet, unverzüglich eine Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde zu erstatten und hiervon unverzüglich eine Kopie an den Lizenzgeber zu übersenden. Vom Lizenzgeber werden die Sicherheitseinrichtungen gegen Kostenersatz wieder zur Verfügung gestellt.
5 Pflichten des Lizenzgebers
5.1 Der Lizenzgeber verpflichtet sich, die Software in Form einer Installationsroutine auf Datenträgern oder in elektronischer Form (Download, etc.) und den für die Benutzung notwendigen Sicherheitseinrichtungen (Hardware-Locks, Software-Locks) zu liefern.
6 Zahlung
6.1 Die festgesetzte Nutzungsgebühr ist vom Lizenznehmer nach Abschluss des Abovertrags für den vereinbarten Verrechnungszeitraum jeweils im Vorhinein zu zahlen. Erst mit vollständiger Bezahlung der vom Lizenzgeber in diesem Zusammenhang gestellten Rechnungen, können die Leistungen in Anspruch genommen werden. Diese Nutzungsgebühr gilt für die im Konfigurationsblatt festgelegten Programme.
6.2 Im Falle eines Zukaufs neuer Software-Komponenten wird mit Beginn der nächsten Verrechnungsperiode der Pauschalkostensatz entsprechend erhöht.
6.3 rmDATA steht das Recht zu, bei nach Vertragsabschluss eintretender Steigerung von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten den Pauschalkostensatz entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten.
Nutzungsbedingungen für Online-Services
Nutzungsbedingungen für Online-Services
Stand: Novmeber 2020
Sie („Service-Nutzer“) haben ein zeitlich begrenztes, auf Dritte nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht für ein bestimmtes Nutzungspaket im Rahmen der Online Services der Firma rmDATA („Service-Anbieter“) erworben. Sie erhalten ausdrücklich kein Eigentum an rmDATA Online Services.
1 Rechte und Pflichten des Service-Nutzers
1.1 Nutzungspaket
- Der Service-Nutzer ist berechtigt, die rmDATA Online Services im Rahmen der bestellten Nutzungspakete zu nutzen.
- Der Service-Nutzer ist nicht berechtigt, ein Nutzungspaket oder Teile davon an Dritte zu vermieten oder zu verleasen. Jedoch darf der Service-Nutzer seinen Endkunden die Nutzung zu einem Entgelt oder auch ohne Entgelt ermöglichen.
- Die Einhaltung der bestellten Nutzungspakete obliegt dem Service-Nutzer. Dies gilt auch für die Nutzung durch Endkunden des Service-Nutzers. Wird ein vereinbartes Nutzungspaket überschritten, so informiert der Service-Anbieter die zentrale Ansprechperson des Service-Nutzers per E-Mail. Nach Erhalt einer solchen Information ist der Service-Nutzer verpflichtet, ein Upgrade des betroffenen Nutzungspakets durchzuführen oder entsprechende Maßnahmen einzuleiten, um die Einhaltung des erworbenen Nutzungspakets durch sich (sein Unternehmen, Gemeinde, öffentliche Dienststelle etc.) und/oder seine Endkunden sicherzustellen.
- Die vom Service-Anbieter für das jeweilige Nutzungspaket festgesetzte Nutzungsgebühr ist vom Service-Nutzer für den vereinbarten Verrechnungszeitraum jeweils im Vorhinein zu zahlen.
- Ein Upgrade eines Nutzungspakets durch den Service-Nutzer ist jederzeit möglich. In diesem Fall wird für die verbleibende Zeit bis zum Ende des aktuellen Verrechnungszeitraums der aliquote Aufschlag für das höhere Nutzungspaket in Rechnung gestellt.
- Eine Reduktion des Nutzungspakets durch den Service-Nutzer ist nur mit Beginn eines neuen Verrechnungszeitraums möglich. Eine solche Änderung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des aktuellen Verrechnungszeitraums schriftlich (per E-Mail) dem Service-Anbieter bekanntzugeben.
1.2 Der Service-Nutzer ist verpflichtet,
die rmDATA Online Services in einer Systemumgebung (Hardware, Software, Netzwerk) zu nutzen, welche den aktuellen Anforderungen des Service-Anbieters entspricht.
1.3 Die Untersuchung oder Analyse
der für die Online-Services vom Service-Anbieter zur Verfügung gestellten Software durch Dekompilierung, Deassemblierung oder Rückentwicklung ist – soweit nicht gesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt – nicht gestattet.
1.4 Support
Der Service-Nutzer ist berechtigt, Support ausschließlich für die rmDATA Online Services entsprechend dem von ihm bestellten Nutzungspaket in Anspruch zu nehmen. Support umfasst dabei:
- Support-Anfragen über das rmDATA Kundenportal. Die Bearbeitung erfolgt zu den Support-Zeiten des Service-Anbieters an in Österreich geltenden Arbeitstagen: Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 12:00 und 14:00 bis 17:00 Freitag: 8:00 bis 12:00 und 14:00 bis 15:30 (aus organisatorischen Gründen können diese Zeiten durch den Service-Anbieter geändert werden).
- Der Support kann ausschließlich vom Service-Nutzer in Anspruch genommen werden und nicht von Endkunden des Service-Nutzers.
- Der Service-Anbieter ist berechtigt, die Form von Fehlermeldungen und Anfragen bei der Programmbenützung verbindlich vorzuschreiben, bzw. die benötigten Unterlagen und Informationen zur Behebung der aufgetretenen Fehler anzufordern (Bug-Reportlisten, Problem-Daten).
- Vor-Ort-Service muss gesondert beauftragt und bezahlt werden.
1.5 Ausschluss von rmDATA Online Services
Die Betreuung bzw. Nutzung der rmDATA Online Services wird unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen und kann vom Service-Nutzer nicht in Anspruch genommen werden:
- Manipulation eines vom Service-Anbieter bereitgestellten Services durch den Service-Nutzer oder durch Dritte, ohne dass der Service-Anbieter davon vorab in Kenntnis gesetzt wurde und das Einverständnis dazu gegeben hat.
- Fehlerbeseitigung von Programmfehlern, welche durch fehlerhafte oder nicht geeignete Soft- oder Hardwarekomponenten zustande gekommen sind, welche nicht vom Service-Anbieter geliefert bzw. installiert wurden. (Beispiel: Hardwarefehler am Endgerät des Nutzers)
- Wartungsarbeiten, die durch höhere Gewalt in der Sphäre des Service-Nutzers (oder seiner Endkunden) wie insbesondere Unfall, Wasser, Feuer, Transport, usw. bzw. Hardware-Defekte notwendig sind.
- Behebung von Störungen beim Service-Nutzer, die infolge der Verwendung von schadhaften Programmen (z.B. virenverseuchte Programme, Browser-Extensions, …) notwendig sind, außer diese schadhaften Programme wurden vom Service-Anbieter geliefert.
1.6 Kommunikation
Die Kommunikation zwischen Service-Anbieter und Service-Nutzer erfolgt ausschließlich über eine zentrale Ansprechperson des Service-Nutzers.
1.7 Zugangsdaten
- Der Service-Nutzer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf ein rmDATA Online Service zu verhindern. D.h. die Weitergabe und Veröffentlichung von Admin-Zugangsdaten etc. ist nicht gestattet.
- Gehen dem Service-Nutzer die Zugangsdaten für seinen Administrator-Zugang (Benutzername und Passwort) verloren, so ist der Service-Nutzer verpflichtet, unverzüglich eine Änderung des Passworts vorzunehmen und den Service-Anbieter zu informieren.
1.8 Die Verantwortung für die Benützung des rmDATA Online Service,
für die damit erzielten Ergebnisse und für die zur Erzielung dieser Ergebnisse notwendige Auswahl der Daten liegt allein beim Service-Nutzer. Insbesondere obliegt dem Service-Nutzer die Bewertung der Plausibilität und der Richtigkeit der erzielten Resultate.
1.9 Der Service-Nutzer haftet dafür, dass
alle in seinem Betrieb tätigen Personen (insbesondere jene die Konfigurationsänderungen über die Administrationsoberfläche durchführen) diese Nutzungsbedingungen einhalten. Verletzt eine dieser Personen die Pflichten, ist dieses Verhalten dem Service-Nutzer zuzurechnen.
1.10 verwendete Daten des Service-Nutzers
Für Daten, die gegebenenfalls durch den Service-Nutzer in die rmDATA Online Umgebung hochgeladen bzw. in dieser verwaltet werden, gilt:
- Der Zugang zu den Daten liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Service-Nutzers. Dieser erhält einen Account mit Zugangsdaten für die Verwaltung der Daten in seinem Online Bereich. Der Service-Nutzer bestimmt, welcher Benutzer welche Daten sehen darf.
- Die Aufgabe der Sicherung von Daten obliegt alleinig dem Service-Nutzer.
Für die Einhaltung der Lizenzrechte sämtlicher verwendeten Daten, ist ausschließlich der Service-Nutzer verantwortlich. Der Service-Nutzer wird den Service-Anbieter bei allen Verstößen gegen Lizenzrechte an Daten und daraus resultierten Klagen oder Strafen vollständig schadlos und klaglos halten. - Für die Einhaltung der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) aus Sicht der hochgeladenen bzw. verwalteten Daten ist der Service-Nutzer verantwortlich. Der Service-Anbieter gewährleistet aus Betriebssicht die notwendigen Voraussetzungen für einen DSGVO-konformen Umgang (Verschlüsselung der Übertragung, Berechtigungssysteme, etc…).
- Auf Wunsch des Service-Nutzers schließt der Service-Anbieter eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung im Sinne der DSGVO ab.
1.11 Beendigung der Zusammenarbeit
- Die Zusammenarbeit kann durch den Service-Nutzer zum Ende jedes Verrechnungszeitraums unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich (per E-Mail) gekündigt werden.
- Bei Beendigung der Zusammenarbeit hat der Service-Nutzer innerhalb der Kündigungsfrist die Möglichkeit mit den Administrationsfunktionen Sicherungen von hochgeladenen bzw. verwalteten Daten vorzunehmen. Mit Erlöschen des Nutzungsrechtes wird der Zugang des Service-Nutzers inkl. aller Daten durch den Service-Anbieter permanent und unwiderruflich gelöscht.
2 Rechte und Pflichten des Service-Anbieters
2.1 Alle Rechte
an den Programmen und Dokumentationen, einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben beim Service-Anbieter.
2.2 Bei der Erkennung unerwarteter kritischer Fehler,
die einen Systemstillstand ohne Wiederanlauf, Datenverlust oder Datenzerstörung zur Folge haben könnten, behält sich der Service-Anbieter vor Notwartungen in ungewissem Ausmaß jederzeit durchzuführen. Außerdem kann der Service-Anbieter täglich im Zeitraum von 22:00 bis 6:00 geplante Wartungsarbeiten mit eventuellen Einschränkungen für den Service-Nutzer durchführen.
2.3 Datensicherheit
- Der Service-Anbieter stellt durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen sicher, dass die Daten des Service-Nutzers nicht verloren gehen, durch Dritte nicht manipuliert und missbräuchlich genutzt werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass die Datenübertragung im Internet Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte kann per se nicht garantiert werden.
- Der Service-Anbieter verfügt über einen Service/Admin-Account für den Betrieb und die Wartung der rmDATA Online Services. Mit diesem kann er den Mandanten (u.a. Daten, Benutzer) des Service-Nutzers einsehen. Das wird unter anderem für Support- und Wartungszwecke verwendet.
- Der Service-Anbieter ist berechtigt u.a. die Anzahl der Zugriffe sowie Support-Stunden soweit sie für die Überprüfung der Nutzungspakete erforderlich sind, zu protokollieren. Diese Daten sind nicht bestimmten Personen zuordenbar. Eine Zusammenführung dieser Daten mit anderen Datenquellen wird nicht vorgenommen. Wir behalten uns vor, diese Daten nachträglich zu prüfen, um die Einhaltung des Nutzungspakets zu prüfen, wenn uns konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung bekannt werden.
- Eine Nutzung (soweit nicht technisch für den Betrieb notwendig) von Daten des Service-Nutzers ist dem Service-Anbieter nicht gestattet.
- Die Mitarbeiter des Service-Anbieters sind verpflichtet, sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Datenschutzrichtlinien zu halten.
2.4 Der Service-Anbieter behält sich das Recht vor,
Daten und Inhalte, die gegen das Urheberrecht verstoßen, die sittenwidrig sind, pornografischen- oder nationalsozialistischen Inhalt aufweisen, gegen Minderheiten oder gegen das Völkerrecht verstoßen mit sofortiger Wirkung und ausnahmslos zu löschen. Weiters behält sich der Service-Anbieter in solchen Fällen das Recht vor die Zusammenarbeit mit dem Service-Nutzer mit sofortiger Wirkung einzustellen und das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos aufzulösen.
2.5 Die Tatsache, dass
der Service-Nutzer Daten in ein Online-Service vom Service-Anbieter hoch ladet und diese dort gespeichert werden, führt zu keinen Änderungen der Nutzungs- oder Eigentumsrechte der Daten des Service-Nutzers.
2.6 Im Fall eines Ausfalls des Systems
setzt der Service-Anbieter alles daran, um so rasch als möglich den Zustand des Systems vor dem Ausfall wiederherzustellen. Ist dies nicht möglich so wird der Zustand zum Zeitpunkt des letzten Backups wiederhergestellt. Ein Backup erfolgt zumindest einmal alle 24 Stunden.
2.7 Nutzungspaket/-recht
- Die Einhaltung des bestellten Nutzungspakets wird durch den Service-Anbieter mit Hilfe von geeigneten Maßnahmen überwacht, z.B. durch die Anzahl Zugriffe sowie Support-Stunden zu protokollieren. Eine weiterführende Nutzung dieser Daten ist dem Service-Anbieter nicht gestattet.
- Im Falle einer Verletzung des bestellen Nutzungspakets durch den Service-Nutzer oder dessen Endkunden hat der Service-Anbieter das Recht, den Service-Nutzer zu sperren. Vor einer solchen Sperre müssen zumindest 2 schriftliche Informationen (E-Mail) an die zentrale Ansprechperson des Service-Nutzers ergehen, in welchen dieser auf die Verletzung des Nutzungspakets sowie die Rechtsfolgen hingewiesen wird. Die Sperre wird durch den Service-Anbieter erst aufgehoben, wenn die Voraussetzungen für die rechtmäßige Nutzung wieder gegeben sind, etwa durch ein Upgrade des Nutzungspaktes. Im Fall einer durchgängigen Sperre von zumindest zwei Monaten, ist der Service-Anbieter berechtigt, den Mandanten des Service-Nutzers inkl. aller Daten vollständig, ohne Datensicherung und unwiderruflich zu löschen.
- Die Nutzungsgebühr wird auf Basis des Österreichischen Verbraucherpreisindex (VPI) wertgesichert. Ausgangsbasis ist die jeweils im Monat September von Statistik Austria veröffentlichte Indexzahl des VPI 2015. Der Service-Anbieter ist zusätzlich berechtigt jederzeit Änderungen am Preismodell für die künftige Nutzung vorzunehmen. Allfällige Änderungen der Nutzungsgebühr werden immer erst bei der Rechnungslegung für den neuen Verrechnungszeitraum berücksichtigt.
- Das Nutzungsrecht erlischt bei Zahlungsverzug. Der Service-Anbieter ist berechtigt, den Service-Nutzer nach 1-maliger Mahnung und kommunizierter Zahlungsfrist von 14 Tagen temporär bis zum Einlangen der Zahlung zu sperren. Die Mahnung erfolgt jeweils schriftlich (per E-Mail) an die vom Service-Nutzer genannte zentrale Ansprechperson. Im Fall einer durchgängigen Sperre von zumindest zwei Monaten, ist der Service-Anbieter berechtigt, den Mandanten des Service-Nutzers inkl. aller Daten vollständig, ohne Datensicherung und unwiderruflich zu löschen.
2.8 Der Service-Anbieter hat das Recht,
Änderungen am bereitgestellten Service (z.B. neue Funktionen, geänderte Funktionen, unterstützte Datenformate, Entfernen von Funktionen) durchzuführen. Die Änderungen werden als Release Notes dem Service-Nutzer bereitgestellt.
2.9 Der Service-Anbieter nutzt
ausschließlich Infrastruktur von Cloud-Anbietern, die einen Sitz in einem EU-Mitgliedsland haben und die Infrastruktur in einem solchen betreiben.
2.10 Gewährleistung und Mängelrüge
- Der Service-Anbieter weist daraufhin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software völlig fehlerfrei herzustellen und/oder zu betreiben. Der Service-Anbieter übernimmt daher keine Gewähr, dass die Services unterbrechungs- und fehlerfrei laufen und dass die in der Software enthaltenen Funktionen in allen vom Service-Nutzer gewählten Kombinationen ausführbar sind und den Anforderungen entsprechen.
- Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge (per E-Mail) der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Reproduktion und Überprüfung des Mangels (z.B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
- Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel auf Kosten des Service-Anbieters in angemessener Frist behoben, wobei der Service-Nutzer dem Service-Anbieter alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
- Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und schriftlich (per E-Mail) dokumentiert erfolgen. Der Service-Anbieter übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Installation, Verseuchung mit Computerviren, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, Verwendung in einer nicht freigegebenen Systemumgebung (Client Hard- und Software) oder anormale Betriebsbedingungen zurückzuführen sind und wofür der Service-Nutzer beweispflichtig ist. Ein Ersatz der Kosten für eine Mängelbeseitigung durch Dritte (Ersatzvornahme) ist ausgeschlossen.
2.11 Haftung
- Der Service-Anbieter haftet für Schäden, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. In jedem Fall ist der Schadenersatz der Höhe nach mit dem Nutzungsentgelt im ersten Nutzungsjahr beschränkt.
- Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter auch aus dem Titel der Produkthaftung gegen den Service-Anbieter ist auf jeden Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
- Der Service-Anbieter wird den Service-Nutzer für alle Schäden haftbar machen, die aufgrund einer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen durch den Service-Nutzer eintreten.
2.21 Beendigung Zusammenarbeit
- Der Service-Anbieter ist berechtigt, die Zusammenarbeit und das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund vorzeitig aufzulösen, sofern der Service-Nutzer gegen seine Pflichten verstößt und eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.
- Der Service-Anbieter kann ein rmDATA Online Service oder Teile davon ohne Angabe von Gründen einstellen. Der Service-Nutzer wird spätestens 1 Monat vor dem Einstellen des Service informiert, um ihm u.a. die Sicherung seiner Daten zu ermöglichen. Allfällige bezahlte Service-Gebühren werden für jenen Zeitraum, wo das Service nicht mehr zur Verfügung steht, vom Service-Anbieter an den Service-Nutzer rückerstattet.
- Der Service-Anbieter hat keine wie auch immer gearteten Verpflichtungen nach Beendigung der Zusammenarbeit.
Nutzungsbedingungen von Ausbildungslizenzen
Nutzungsbedingungen für Ausbildungslizenzen
Leistungen von rmDATA
Stand: November 2022
- rmDATA überlässt dem Nutzer ein Softwareprodukt zu Ausbildungszwecken („Ausbildungslizenz“) für den vereinbarten Zeitraum der Ausbildung.
- Als Ausbildungslizenz wird ein zeitlich befristetes und ausschließlich zu Ausbildungszwecken überlassenes Softwareprodukt bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine „Not-for-resale“-Lizenz, welche nicht für den Wiederverkauf vorgesehen ist und ausschließlich Ausbildungslizenz dient.
- Die Ausbildungslizenz des Softwareproduktes wird vom Nutzer ausschließlich im Rahmen der Ausbildung für den eigenen Einsatz verwendet.
- rmDATA stellt dem Nutzer während der Ausbildung die Ausbildungslizenz (Software, Dokumentation, Lizenzschlüssel) zur Verfügung.
- Für die Ausbildungslizenz leistet rmDATA während der am regional zuständigen Firmenstandort gültigen Support-Zeiten telefonischen und E-Mail-Support zu Anfragen des Nutzers.
- Die Ausbildungslizenz ist nach der Registrierung für 30 Tage gültig. Nach Zusendung (Upload im rmDATA Kundenportal) einer gültigen Ausbildungsbestätigung der Ausbildungseinrichtung, wird die Ausbildungslizenz auf 1 Jahr verlängert. Für eine weitere Verlängerung ist eine erneute und aktuelle Ausbildungsbestätigung erforderlich.
Mitwirkungspflichten des Nutzers
- Der Nutzer versichert die wahrheitsgemäße Bekanntgabe der notwendigen Kontaktdaten (Name, Ausbildungseinrichtung, E-Mail-Adresse, Telefonnummer).
- Die überlassene Ausbildungslizenz wird vom Nutzer ausschließlich zu Ausbildungszwecken eingesetzt.
Preise
Die Überlassung der Ausbildungslizenz ist für den vereinbarten Zeitraum kostenlos.
Laufzeit
- Die Nutzungsbedingungen für Ausbildungslizenzen treten in Kraft, sobald diese vom Nutzer „Online“ akzeptiert wurden und enden mit Ablauf der Ausbildungslizenz.
- Die Nutzungsberechtigung des Nutzers am Softwareprodukt erlischt nach Beendigung der Ausbildung. Sämtliche Lieferungen von rmDATA, die installierte Software als auch ggf. erstellte Sicherungskopien sind nach der Ausbildung vom Nutzer zu löschen.
Geheimhaltung und Rechte
- rmDATA und der Nutzer der Ausbildungslizenz verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen dieser Ausbildungslizenz zur Kenntnis gelangten vertraulichen Daten, Vorgänge und Verfahren Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten.
- Erkenntnisse über den Einsatz und die Nutzung der Software dürfen Dritten ohne Zustimmung durch rmDATA nicht zugänglich gemacht werden.
- Die Rechte an den im Softwareprodukt („Ausbildungslizenz“) vom Nutzer eingebrachten Daten verbleiben beim Nutzer.
Schlussbestimmungen
- Für die Ausbildungslizenz gelten ausschließlich diese Nutzungsbedingungen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von rmDATA (www.rmdatagroup.com/rechtliches).
- Sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von diesen Nutzungsbedingungen abweichen oder mit dieser unvereinbar sein, so gelten vorrangig jedoch diese Bestimmungen.
Nutzungsbedingungen für Softwareteststellungen
Nutzungsbedingungen für Softwareteststellungen
Stand: November 2022
Leistungen von rmDATA
- rmDATA überlässt dem Nutzer ein Softwareprodukt zu Testzwecken („Testlizenz“) für den vereinbarten Testzeitraum („Testphase“).
- Als Testlizenz wird ein zeitlich befristetes und ausschließlich zu Testzwecken überlassenes Softwareprodukt bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine „Not-for-resale“-Lizenz, welche nicht für den Wiederverkauf vorgesehen ist und ausschließlich Testzwecken dient.
- Die Testlizenz des Softwareproduktes wird vom Nutzer ausschließlich zur Prüfung der Eignung für den eigenen Einsatz verwendet.
- rmDATA stellt dem Nutzer innerhalb der Testphase die Testlizenz (Software, Dokumentation, Lizenzschlüssel) zur Verfügung.
- Für die Testlizenz leistet rmDATA während der am regional zuständigen Firmenstandort gültigen Support-Zeiten telefonischen und E-Mail-Support zu Anfragen des Nutzers.
- Nach Ablauf des Testzeitraums kann die Testlizenz durch Erwerb der entsprechenden Nutzungsberechtigungen (Kauf, Abonnement) auf ein kommerziell nutzbares Softwareprodukt umgestellt werden.
Mitwirkungspflichten des Nutzers
- Der Nutzer versichert die wahrheitsgemäße Bekanntgabe der notwendigen Kontaktdaten (Name, Unternehmen, E-Mail-Adresse, Telefonnummer).
- Die überlassene Testlizenz wird vom Nutzer ausschließlich zu Testzwecken eingesetzt.
- Der Nutzer verpflichtet sich, auf Nachfrage von rmDATA Informationen zu den Ergebnissen der Teststellung mitzuteilen (Funktionen, Usability, Performance, …).
Preise
- Die Überlassung der Teststellung ist für den vereinbarten Testzeitraum kostenlos.
Laufzeit
- Die Nutzungsbedingungen für Softwareteststellungen treten in Kraft, sobald diese vom Nutzer „Online“ akzeptiert wurden und enden mit Ablauf der Testphase.
- Die Nutzungsberechtigung des Nutzers am Softwareprodukt erlischt nach Beendigung der Testphase. Sämtliche Lieferungen von rmDATA, die installierte Software als auch ggf. erstellte Sicherungskopien sind umgehend nach der Testphase vom Nutzer zu löschen.
Geheimhaltung und Rechte
- rmDATA und der Nutzer der Testlizenz verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen dieser Teststellung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Daten, Vorgänge und Verfahren Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten.
- Erkenntnisse über den Einsatz und die Nutzung der Software dürfen Dritten ohne Zustimmung durch rmDATA nicht zugänglich gemacht werden.
- Die Rechte an den im Softwareprodukt („Testlizenz“) vom Nutzer eingebrachten Daten verbleiben beim Nutzer.
Schlussbestimmungen
- Für die Software-Teststellung gelten ausschließlich diese Nutzungsbedingungen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von rmDATA (www.rmdatagroup.com/rechtliches).
- Sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von diesen Nutzungsbedingungen abweichen oder mit dieser unvereinbar sein, so gelten vorrangig jedoch diese Bestimmungen.